Unterschrift Wolfgang Thierse

Salzkörner

 
26. März 2020

Wolfgang Thierse in die "Salzkörner" zum Urteil des BVerfG zur Suizidbeihilfe

 

Ein bestürzendes Urteil

Das Verfassungsgericht lässt geschäftsmäßige Suizidbeihilfe zu

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 ein folgenreiches Urteil gefällt, das die „Grundfesten unserer ethischen, moralischen und religiösen Überzeugungen“ – so der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle – nicht nur berührt, sondern erschüttert. Es stellt einen tiefen Einschnitt in die deutsche Rechts- und Sittengeschichte dar.

Das Gericht hatte über die Verfassungsgemäßheit des vom Bundestag nach langer, intensiver und auch breiter gesellschaftlicher Debatte verabschiedeten Gesetzes zum Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung zu entscheiden. In seiner Entscheidung geht das Gericht weit darüber hinaus, dieses Gesetz für nichtig zu erklären. Vielmehr konstituiert das Gericht in geradezu triumphalistischer Manier ein neues Grundrecht, das es so bisher im Grundgesetz nicht gegeben hat: das Grundrecht auf Suizid. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das nach Auffassung des Gerichts in der Menschenwürde-Garantie des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wurzele, erstrecke sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden (Punkt 209 der Urteilsbegründung) und impliziere, „dass die eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung und Rechtfertigung bedarf“ (210/Hervorhebungen durch den Autor). Dieses Recht bestehe „in jeder Phase menschlicher Existenz“ (210). Selbsttötung sei als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Zwar waren Suizid und (nichtgeschäftsmäßige) Suizidbegleitung auch bisher nicht strafbar. Zwar hat der Deutsche Bundestag mit seinem Gesetz von Dezember 2015 den Versuch gemacht, die Gefahren auf dem prekären Feld der Entscheidungen am Lebensende einzuschränken. Zwar referiert auch das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführlich diese Gefahren mit Hinweis auf die Erfahrungen in der Schweiz, in Belgien, in Holland, in Oregon, nämlich auf eine erhebliche Zunahme von Selbsttötungen.
Zwar weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass nach weltweiten empirischen Untersuchungen in 90 Prozent der tödlichen Suizidhandlungen psychische Erkrankungen vorliegen und damit die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung beeinträchtigen bzw. unmöglich machen (245). Zwar formuliert das Gericht seinen Respekt vor dem Gesetzgeber und seinen guten Argumenten für das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe – um am Schluss nicht etwa präzisere Kriterien für Suizidbegleitung und deren Schutz vor Missbrauch (im Interesse sowohl der Suizidenten wie der Assistenten) zu formulieren, sondern um Selbsttötung zum Inbegriff der Autonomie des Menschen zu machen: „Der Mensch bleibt nur dann als selbstverantwortliche Persönlichkeit, als Subjekt anerkannt, sein Wert- und Achtungsanspruch nur dann gewahrt, wenn er über seine Existenz nach eigenen selbstbestimmten Maßstäben bestimmen kann“ (211). Deshalb verletze das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung den „verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung“ (278).

Radikaler Bruch mit der bewährten Rechtskultur

Ein erstaunliches, ein befremdliches, ein bestürzendes Urteil! Nicht mehr das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) hat Vorrang, nicht mehr der Schutz des Lebens ist vornehmlichste Pflicht des Staates, sondern die Durchsetzung des „Entfaltungsraums autonomer Selbstbestimmung“. Dabei weiß auch das Gericht, „dass Selbstbestimmung immer relational verfasst“ ist (235), aber das hat keinerlei Konsequenzen für das Urteil, weil eben Autonomie als das Absolute gesetzt ist: „Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht“ (210). Daraus folgert: War das Recht auf assistierten Suizid bisher ein Abwehrrecht, ein Recht auf Schutz vor unerträglichen Qualen am Lebensende, so ist mit diesem Urteil daraus ein Anspruchsrecht auf unproblematischen Suizid geworden, das der Staat zu gewähren, zu unterstützen hat, auch indem er das Geschäft damit nicht zu sehr einschränkt (ein also auch durchaus marktkonformes Urteil).
Die Absolutsetzung und Radikalisierung von Selbstbestimmung – der Freitod als deren höchster Ausdruck – und deren Entgrenzung – „in jeder Phase menschlicher Existenz“ – stellt einen radikalen Bruch mit der bewährten Rechtskultur dar, so hat das Peter Dabrock, der Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, zutreffend bezeichnet. Für die Rechtskultur war bisher der Schutz des Lebens gleichermaßen konstitutiv wie die Achtung der Selbstbestimmung, wurde die Autonomie des Menschen lebensfreundlich ausgelegt.

Grundrecht auf Selbstzerstörung?

Welche Auswirkungen wird das Urteil auf den gesellschaftlichen Umgang mit Alten, Kranken und Sterbenden, also besonders verletzlichen Menschen haben? Wird der Druck auf diese Menschen steigen, wenn der assistierte Suizid als quasi normale Dienstleistung angeboten werden muss? (Das Gericht meinte, solche Besorgnisse weniger ernst nehmen zu sollen als die Autonomie.) Wird die Grenze zwischen assistiertem Suizid und Tötung auf Verlangen aufrechterhalten werden können? Wie soll der Arzt künftig die tödliche Spritze verweigern, wenn doch jeder Sterbewillige, egal welchen Alters und welchen Leidens, nun einen Rechtsanspruch auf das tödliche Medikament hat? Wird es demnächst auch ein Grundrecht auf (Rausch-)Gift, also ein Grundrecht auf Selbstzerstörung „in jeder Phase menschlicher Existenz“ geben?

Nach diesem Urteil ist viel zu klären, mehr als vor diesem Urteil. Und das Gericht hat, vielleicht erschrocken von der eigenen Radikalität, den Gesetzgeber aufgefordert, der selbst vorgenommenen Entgrenzung mit der Formulierung von Beschränkungen, Regelungen, Bedingungen gesetzlich zu begegnen. Aber die Gefahr ist groß, damit vor diesem gottgleichen Gericht zu scheitern, denn das Gericht hat zwar die Möglichkeit staatlicher Restriktionen eröffnet, aber einen engen Handlungskorridor vorgegeben. Der Versuch ist trotzdem notwendig und ein Auftrag für den Deutschen Bundestag. Aber weit darüber hinaus geht es darum, auf die juristische Entgrenzung sozialpolitisch, gesellschaftlich und moralkulturell zu antworten: Gegen den Selbsttötungsanspruch ist der Lebensanspruch auch von Kranken und Schwachen und die Würde des imperfekten Lebens zu verteidigen! Im Respekt vor menschlichen Leiden sind wirklich freie Entscheidungen dadurch zu ermöglichen, dass menschenwürdiges Leben bis zum Ende möglich bleibt und also menschenwürdiges Sterben! Palliativmedizin und Hospizarbeit sind nach diesem Urteil noch wichtiger geworden und Suizidprävention gegen allen ökonomischen Kostendruck unbedingt zu verteidigen!

Das Urteil, so verstörend es ist, fordert uns neu dazu heraus, entschieden auf der Heiligkeit und Unverfügbarkeit des Lebens zu bestehen, auf das Lebensrecht der Schwachen, Kranken, Leidenden, Alten zu pochen – auch gegen einen Zeitgeist, der Selbsttötung zur ‚selbstverständlichen Normalität‘, zum ‚Jedermannsrecht‘ zu machen begonnen hat. „Auch dem säkularen Staat und gerade ihm muss das Leben heilig sein, auch das eigene. Hat er ein höheres Gut?“ (Hans Maier).

Nachtrag (aus aktuellem Anlass):

Fünf Wochen ist das Verfassungsgerichtsurteil erst alt und scheint doch schon gänzlich aus der Zeit gefallen – in diesen Zeiten gemeinschaftlicher Bedrohung durch die Corona-Pandemie. Im Aufeinanderangewiesensein, im Miteinander, in der Solidarität sich bewähren müssen und auch bewähren. Dieser nun in aller Dramatik sichtbar gewordenen menschlichen und sozialen Wirklichkeit gegenüber erweist sich der das Urteil bestimmende Geist eines radikalen Individualismus und einer verabsolutierten Autonomie schlicht als Ideologie.