Unterschrift Wolfgang Thierse

Beschneidungsdebatte

 
22. November 2012

Rede von Wolfgang Thierse zum Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

In der 208. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22.11.2012 erfolgt die Debatte zum Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes  (Drucksachen 17/11295 / 17/11430).

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wir haben es in unserer Debatte – das ist jetzt schon oft gesagt worden – über das Erlaubtbleiben der Beschneidung mit einer Güterabwägung zwischen verschiedenen Grund- und Menschenrechten zu tun: dem Recht des Kindes auf körperliche und seelische Unversehrtheit, dem elterlichen Sorgerecht und der Religionsfreiheit. Letztere ist als Gedanken-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit ein umfassendes Menschenrecht und in einer pluralistischen Gesellschaft besonders anstrengend; wir erleben es gerade. Deswegen will ich mich diesem Aspekt in aller notwendigen Kürze widmen.

Jürgen Habermas hat in einer kritischen Kommentierung des Kölner Urteils betont: In der Rolle von demokratischen „Mitgesetzgebern“ gewähren sich alle Staatsbürger gegenseitig den grundrechtlichen Schutz, unter dem sie als Gesellschaftsbürger ihre kulturelle und weltanschauliche Identität wahren und öffentlich zum Ausdruck bringen können … Das universalistische Anliegen der … Aufklärung erfüllt sich erst in der fairen Anerkennung der partikularistischen Selbstbehauptungsansprüche religiöser und kultureller Minderheiten. Darum geht es beim heutigen Thema.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD, der CDU/CSU, der LINKEN und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Eine Gemeinschaft kann nicht funktionieren ohne den Respekt vor den Unterschieden. Dieser Respekt ist auch vom Staat zu verlangen. Wollen wir uns daran gewöhnen, dass der Staat darüber entscheidet, was zum Kern der Identität einer Religionsgemeinschaft gehört, gehören darf, und was nicht, ein veralteter Ritus zum Beispiel nicht?

Nein, das zu entscheiden, ist Sache der inneren Auseinandersetzung in der Religionsgemeinschaft selbst und in der Zivilgesellschaft. Der weltanschaulich neutrale Staat darf die Änderung traditionaler Einstellungen jedenfalls nicht strafrechtlich erzwingen wollen.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Hause)

Schließlich ist der Staat des Grundgesetzes kein Staat einer säkularistischen Weltanschauung. Den lebensgeschichtlich prägenden Einfluss auf die religiöse, die weltanschauliche Entwicklung des Kindes weist unser Grundgesetz ausschließlich den Eltern zu. Das nicht zu berücksichtigen, widerspräche auch und gerade der UN-Kinderrechtskonvention, liebe Marlene Rupprecht. Dort ist nämlich vom untrennbaren Zusammenhang von Kindeswohl und Elternrechten und –pflichten die Rede, ebenso vom Kinderrecht auf auch religiöse Erziehung und auf Zugehörigkeit zu einer kulturellen und religiösen Gemeinschaft.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Hause – Marlene Rupprecht [Tuchenbach] [SPD]: Nimmt niemand!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, kulturelle Eigenarten oder religiöse Motive und Praktiken sind allerdings nicht einfach sakrosankt. Auch sie müssen abgewogen, die Gründe gewichtet, die Schwere des Eingriffs berücksichtigt werden. Ich sage es auch: Die Vorhautbeschneidung bei Jungen ist eben keine Verstümmelung, wie es die Klitorisbeschneidung von Mädchen ist.

Der Staat, der Gesetzgeber hat sich bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht gegenüber dem Schutzrecht des Kindes gerade im Respekt vor der Religionsfreiheit von Kind und Eltern sowohl eines Übermaßes wie auch eines Untermaßes an Regelungen zu enthalten. Das scheint mir durch den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf gewahrt. Die im Änderungsantrag von Lischka und Lambrecht formulierten Ergänzungen sollten aber ernsthaft erwogen werden.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD sowie des Abg. Rudolf Henke [CDU/CSU])

Liebe Kolleginnen und Kollegen, eine Entscheidung in der Sache wird nicht zuletzt von der Antwort auf die Frage abhängen: Sollen wir uns daran gewöhnen, dass das Kindeswohl, also das Menschenwohl, allein in materiellen Dimensionen bestimmt wird, sodass darüber am Schluss allein Ärzte befinden, und geistige, geistliche und kulturelle Dimensionen ausgeschlossen zu sein haben? – Der Nutzen der Beschneidung müsse messbar und rational begründbar sein, so Holm Putzke, der geistige Vater des Kölner Urteils; deshalb sei sie nicht zu erlauben. „Metaphysische Behauptungen“ seien in der Rechtsordnung nicht zu berücksichtigen, so Rolf Dietrich Herzberg. Heiner Bielefeldt nennt das „inquisitorischen Rationalismus“.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU, der LINKEN und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Wer dem folgt, der reduziert das volle Freiheitsrecht der Religion auf negative Religionsfreiheit und propagiert faktisch Säkularismus als staatlich verordnete Weltanschauung. Bei der Diskussion um Beschneidung geht es eben auch um eine mögliche Beschneidung der Religionsfreiheit

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Hause)

und – das füge ich hinzu – eben nicht um ein Sonderrecht für Juden und Muslime, wie es ein Professor Merkel behauptet hat. Ein Verbot oder eine radikale Beschränkung der Beschneidung jüdischer und muslimischer Kinder aber würde faktisch bedeuten, dass jüdisches und islamisches Leben in Deutschland auf Dauer legal nicht mehr möglich sein würde.

Ich sage ganz deutlich: Das will ich nicht,

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Hause)

und zwar nicht nur aus historischen Gründen, die gewichtig genug sind, auch nicht, weil Deutschland das erste Land wäre, das diesen Weg ginge, sondern um der Freiheit der jüdischen und muslimischen Bürgerinnen und Bürgern und aller religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse in unserem Land willen.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Hause)

Wir waren uns doch gelegentlich einig: Wenn Freiheit auch die der Andersdenkenden ist, so darf diese nicht nur von denen definiert werden, die sich selbst zu den Aufgeklärt-Säkularen zählen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Hause)